§ 20 PhysTh-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1…
§ 1 Abs. 1 ErgThGGesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
§ 5a Abs. 4 ErgThGGesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Ergotherapeuten auf Grund einer…
§ 58 Abs. 1 MTAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde…
Anlage 6 PhysTh-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 3804) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung…