§ 50 Abs. 2 ATA-OTA-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster nach Anlage 7 zu verwenden. Dies gilt auch bei Bestehen der Nachprüfung nach § 104.
§ 99d MTAPrVErlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes ist das Muster nach Anlage 14 zu verwenden.
§ 15 MB-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1…
Anlage 14 MTAPrV(zu § 99d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Ort, Datum(Siegel)(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
Anlage 9 MTAPrV(zu § 58 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4510)