§ 51 Abs. 1 SachenRBerGGesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Der Erbbauberechtigte kann vom Grundstückseigentümer eine Ermäßigung des Erbbauzinses in den ersten Jahren verlangen (Eingangsphase). Der ermäßigte Zins beträgt…
§ 35 Abs. 2 ErbbauRGGesetz über das Erbbaurecht
Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erbbauberechtigte…
§ 123 Abs. 2 SachenRBerGGesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Das Entgelt für die Nutzung bestimmt sich nach dem Betrag, der nach diesem Gesetz als Erbbauzins zu zahlen wäre. Im übrigen bleiben die Rechte und Pflichten der…
§ 47 Abs. 2 SchuldRAnpGGesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet
Das Entgelt ermäßigt sich des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages (Eingangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach diesem…
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerGGesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
der Zinssatz ist von dreieinhalb auf zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts herabzusetzen, wenn eine am 2. Oktober 1990 ausgeübte gewerbliche Nutzung nicht…