ErholNutzG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 ErholNutzGDauer des ErbbaurechtsGesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte § 5§ 7 Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre. § 5§ 7