§ 5 Abs. 1 ErlFreihVO SNAnforderungen an die örtlichen Gegebenheiten
Das Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei auf folgenden Flächen versickert werden:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 NWasV SLVerordnung über die Versickerung von Niederschlagswasser in Wasserschutzgebieten Vom 6. Dezember 2000
Dachflächen, Terrassen, Parkplätze und sonstige befestigte Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer…
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 ObNamWasSchV SL 2003Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Gemeinden Namborn und Oberthal (Wasserschutzgebietsverordnung „Rohrbacher Wiesen“) Vom 8. Juli 2003
Abweichend hiervon kann unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden…
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 WasSchTBachV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in der Gemeinde Kleinblittersdorf (Wasserschutzgebietsverordnung „Tiefenbach“) Vom 21. Januar 2003
Abweichend hiervon kann unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 5 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden…
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WasSGAlthV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Stadtteilen Altheim und Böckweiler der Stadt Blieskastel (Wasserschutzgebietsverordnung „Altheim“) Vom 11. März 2002
Abweichend hiervon kann unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden…