§ 4 Abs. 1 ErlFreihVO SNAnforderungen an die zu entwässernden Flächen
Das Niederschlagswasser darf erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von den folgenden zu entwässernden Flächen stammt:
§ 1 Abs. 1 ErlFreihVO SNErlaubnisfreie Benutzung
Für das Ableiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (Versickerung) ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich, wenn die Anforderungen…
§ 35 Abs. 2 SWGGesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn es auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen und sonstigen…
§ 3 Abs. 2 Nr. 7 BietzQuellSchV SL 2006Verordnung über die Festsetzung eines Quellschutzgebietes in den Stadtteilen Bietzen, Harlingen, Merzig, Mechern und Menningen der Kreisstadt Merzig und im Ortsteil Fremersdorf der Gemeinde Rehlingen-Siersburg (Quellschutzgebietsverordnung „Bietzener Wiesen“) Vom 28. Februar 2006
Abweichend hiervon kann unter den Voraussetzungen der§§ 49a, 35 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden…