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Die regelmäßige Erprobungsdauer beträgt in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 neun Monate und in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 zwei Jahre. Die Erprobungsdauer kann im Einzelfall verkürzt oder, insbesondere bei Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge oder Krankheitszeiten, verlängert werden. Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung trifft die für die dienstliche Beurteilung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Beurteilungsverordnung JM vom 14. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1104) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Stelle. Die Verkürzung bedarf der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums.
Die Erprobung kann auch in Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes durchgeführt werden. Sowohl Erprobungen in Vollzeit als auch in Teilzeit müssen mit der vollen jeweils zur Verfügung stehenden Arbeitskraft erfolgen.
Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Probezeit kann gekürzt und bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Anrechnung und Kürzung…
Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz…
Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz…
Die Beamtin oder der Beamte wird während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist. Bei der Berechnung der…
Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz…
Für die Berechnung der Verwendungszeit nach Satz 1 Nummer 2 gilt eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes als volle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.