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Die Erprobung kann durch die Wahrnehmung von Aufgaben
der rechtsprechenden Gewalt bei einem oberen Landesgericht,
des staatsanwaltlichen Dienstes bei einer Generalstaatsanwaltschaft,
als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht, beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, bei einem obersten Bundesgericht oder bei der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof,
als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bei dem für Justiz zuständigen Bundesministerium, dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, dem Zentralen IT-Dienstleister für die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen,
als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter bei einer internationalen Institution, insbesondere bei den Institutionen und Organen der Europäischen Union und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
für Beförderungsämter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer anderen obersten Bundes- oder Landesbehörde und
für Beförderungsämter im Bereich der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit auch als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der für Arbeit und der für Soziales zuständigen Ministerien des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen
durchgeführt werden.
Die Erprobung bei einer Dienststelle nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 setzt die Wahrnehmung von Aufgaben der Justiz- oder Ministerialverwaltung oder von überwiegend juristischen Aufgaben voraus. Das für Justiz zuständige Ministerium entscheidet abschließend und verbindlich vor Beginn der beabsichtigten Erprobung über das Vorliegen dieser Voraussetzung. Die Stellen zur Erprobung bei den nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 geeigneten Dienststellen müssen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu Erprobungsstellen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 stehen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Erfolgt die Abordnung an eine Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums oder die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer…
nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in der Verwendung nach Nummer 2 hierfür in Betracht kommt.
der Richterinnen und Richter am Amtsgericht, am Arbeitsgericht oder am Sozialgericht - als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender…
der Dienstleistungsauftrag an eine Richterin oder einen Richter auf Probe innerhalb des Bezirks derselben dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1…
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben und für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.