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Zur Erprobung einberufen werden kann nur, wer
auf Lebenszeit ernannt ist,
nach der Erlangung der Planreife im Sinne von § 10 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, regelmäßig mindestens zwei Jahre richterlich beziehungsweise staatsanwaltlich tätig gewesen ist und
nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in der Verwendung nach Nummer 2 hierfür in Betracht kommt.
Für die Berechnung der Verwendungszeit nach Satz 1 Nummer 2 gilt eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes als volle Arbeitszeit. Bei einer geringeren Teilzeitbeschäftigung ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur Beschäftigung mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Fall einer teilweisen Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen der Mitgliedschaft in einem Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie für den Fall einer teilweisen Freistellung von Rechtsprechungs- oder staatsanwaltlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung.
Die Erprobung kann auch in Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes durchgeführt werden. Sowohl Erprobungen in Vollzeit als auch in Teilzeit…
Die Erprobung bei einer Dienststelle nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 setzt die Wahrnehmung von Aufgaben der Justiz- oder Ministerialverwaltung oder von überwiegend…
von dem Erfordernis einer Erprobung mit der Maßgabe ausgenommen, dass für die nachfolgende Übertragung anderer als der vorgenannten Beförderungsämter die…
Auf Erprobungsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
Die Erprobungszeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Die Regelung des § 9 Absatz…
Nach Abschluss der Erprobung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach Maßgabe der Beurteilungsverordnung JM zu beurteilen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.