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Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossene Erprobungen ist das bis zum 31. Dezember 2022 geltende Recht anzuwenden, unter Ausnahme der Vorgaben zur dienstlichen Beurteilung nach Abschluss der Erprobung.
Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung…
Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2028 geltenden Vorschriften dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden…
Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung…
Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zu einem Laufbahnwechsel zugelassen worden sind, durchlaufen den Laufbahnwechsel nach § 11 der…
Die bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung…
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Prüfungen nach den bisherigen Vorschriften noch bis zum 9. März 2002 beantragt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.