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Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 5 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf diese Beamtinnen und Beamten in Bezug auf die noch verbleibende Probezeit § 5 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung anzuwenden. Die Mindestprobezeit bleibt unberührt.
Auf Beamtinnen und Beamte, die sich am 7. Juni 2025 in einer Erprobungszeit für einen höher bewerteten Dienstposten befinden, ist § 7 Absatz 4 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zu einem Laufbahnwechsel zugelassen worden sind, durchlaufen den Laufbahnwechsel nach § 11 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in seiner bis dahin geltenden Fassung. Wenn die Erprobungszeit dieser Beamtinnen und Beamten am 13. Dezember 2025 noch nicht begonnen hat, ist § 11 dieser Verordnung anzuwenden.
Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zu einem Aufstiegsverfahren zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den §§ 21 bis 23 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in ihrer bis dahin geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 sind auf den Aufstieg durch Bachelor- oder Diplomstudium mit dem Ziel der Spezialisierung § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 dieser Verordnung anzuwenden. In Fällen, in denen die hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 am 13. Dezember 2025 bereits zwölf Monate oder länger andauert, beginnt an diesem Datum die Erprobungszeit gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6. In Fällen, in denen die Erprobungszeit gemäß Satz 1 am 13. Dezember 2025 bereits begonnen hat, finden die Sätze 2 und 3 keine Anwendung.
Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 zur beruflichen Entwicklung zugelassen worden sind, durchlaufen das Verfahren nach den §§ 25 bis 27 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 in ihrer bis dahin geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 sind auf den Aufstieg durch Masterstudium mit dem Ziel der Spezialisierung § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 dieser Verordnung anzuwenden. In Fällen, in denen die hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 am 13. Dezember 2025 bereits zwölf Monate oder länger andauert, beginnt an diesem Datum die Erprobungszeit gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. In Fällen, in denen die Erprobungszeit gemäß Satz 1 am 13. Dezember 2025 bereits begonnen hat, finden die Sätze 2 und 3 keine Anwendung.
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 37 bis 39 die §§ 7 bis 10…
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 21 Absatz 1 in…
Erwirbt eine Beamtin oder ein Beamter zusätzlich zur vorhandenen Laufbahnbefähigung die Befähigung für eine Lehrkräftelaufbahn eines Lehramtes gemäß § 30, so…
Für Beamtinnen und Beamte, die ein Studium nach dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben und sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden,…
Die Erprobungszeit für ein höheres Statusamt beträgt drei Monate. Für die Berechnung der Erprobungszeit gilt § 7 Absatz 4 der Laufbahnverordnung entsprechend. §…
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung in den Jahren 2023 oder 2024 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.