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Die Strafvollstreckungsbehörde kann einem von einem saarländischen Gericht Verurteilten auf Antrag gestatten, durch Ableistung freier Tätigkeit die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden.
Freie Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an den Verurteilten zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit berühren die Unentgeltlichkeit nicht.
Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung der freien Tätigkeit nicht begründet. Der Verurteilte steht, sofern er arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung.