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Ist die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, belehrt die Vollstreckungsbehörde den Verurteilten zusammen mit der Ladung zum Strafantritt, dass er die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Erbringung freier Tätigkeit abwenden kann. Gleichzeitig setzt sie ihm für einen entsprechenden Antrag eine Frist von einer Woche.
Hat der Verurteilte fristgerecht den Antrag gestellt, wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zurückgestellt. Die Vollstreckung kann auch dann noch zurückgestellt werden, wenn der Verurteilte sich erst nach Ablauf der Wochenfrist, aber vor Strafantritt meldet. Die Wochenfrist kann auf Antrag verlängert werden.
Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten bei der Vermittlung eines Tätigkeitsverhältnisses behilflich sein und sich hierbei der Gerichtshilfe oder einer gemeinnützigen Organisation bedienen.
Die Vollstreckungsbehörde kann ungeachtet des in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Verfahrens auch während des Vollzuges gestatten, dass der Verurteilte die (weitere) Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abwendet, wenn entsprechende Lockerungen nach dem einschlägigen Strafvollzugsgesetz gewährt werden, ein Beschäftigungsplatz zur Verfügung steht und erwartet werden kann, dass die freie Arbeit zuverlässig wahrgenommen wird. Soweit geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind, kann dem Verurteilten auch innerhalb der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Ableistung freier Arbeit gegeben werden.