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Die Strafvollstreckungsbehörde kann den verurteilten Personen auf Antrag gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen.
Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige, unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an die Verurteilten zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht.
Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung der freien Arbeit nicht begründet.
Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich…
Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige oder vergleichbare, zum Beispiel bei Berufsverbänden erfolgende, unentgeltliche Tätigkeit.…
Freie Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an den Verurteilten zum Ausgleich…
Gefangenen, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, soll die Anstalt freie Arbeit zur Abwendung der weiteren Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe nach den…
Die Vollstreckungsbehörde kann ungeachtet des in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Verfahrens auch während des Vollzuges gestatten, dass der Verurteilte die…
Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht vollstreckt, solange den Verurteilten die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit gestattet ist oder über den Antrag der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.