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Aus dem Erstattungsbeschluss und der Unterwerfungserklärung findet die Vollstreckung im Verwaltungsweg statt. Die Vollstreckungsbehörde wird von der zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmt; wenn die Vollstreckungsbehörde einer anderen obersten Dienstbehörde unterstellt ist, bedarf es deren Zustimmung.