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Wird, weil keine Erstattungspflicht besteht, im Fall des § 4 von einem Erstattungsbeschluss abgesehen, ein Erstattungsbeschluss ganz oder zum Teil aufgehoben oder die Vollstreckung durch Gerichtsurteil ganz oder zum Teil für unzulässig erklärt, so kann der Erstattungspflichtige Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm durch Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung notwendige Leistung entstanden ist. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der für die Durchführung des Erstattungsverfahrens zuständigen Stelle geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, wenn es nur zu Sicherungsmaßnahmen gekommen ist, mit deren Aufhebung, wenn ein Erstattungsbeschluss ganz oder zum Teil aufgehoben worden ist, mit der Aufhebung, im Übrigen mit der Rechtskraft des Urteils.
Absatz 1 gilt nicht, soweit der Erstattungspflichtige den ihm entstandenen Schaden dadurch mit verursacht hat, dass er es vorsätzlich oder fahrlässig unterließ, die seine Erstattungspflicht ausschließenden oder beschränkenden Tatsachen rechtzeitig vorzubringen oder von den zulässigen Rechtsbehelfen rechtzeitig Gebrauch zu machen.