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Von einem Erstattungsbeschluss ist abzusehen, wenn der Fehlbestand
ersetzt ist oder
den Wert von fünfzig Euro nicht übersteigt, es sei denn, dass aus besonderen Gründen das Erstattungsverfahren durchgeführt werden soll; das Ministerium der Finanzen kann diese Summe unter besonderen Verhältnissen erhöhen.
Von einem Erstattungsbeschluss kann abgesehen werden,
wenn der Fehlbestand nur infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht ist oder
wenn der Erstattungspflichtige schriftlich erklärt, dass er sich zum Ersatz des Fehlbestands verpflichte und der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe; die Unterwerfungserklärung ist von der nach § 4 Abs. 1 bestimmten Stelle zu beglaubigen.