§ 22 Abs. 1 ErstrGPrüfung angemeldeter Marken
Auf nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen sind die Vorschriften des Warenzeichengesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 23 Abs. 2 Nr. 1 ErstrGBekanntmachung angemeldeter Marken, Widerspruch
wer für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit…
§ 24 ErstrGSchutzdauer
Auf die Berechnung der Dauer des Schutzes von nach § 4 erstreckten Marken ist § 9 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes anzuwenden.
§ 4 Abs. 3 ErstrGErstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
Für Herkunftsangaben, die mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingetragen oder angemeldet sind, gelten die §§ 33 bis 38.
§ 26 Abs. 1 ErstrGZusammentreffen von Rechten
Soweit Patente, Patentanmeldungen oder Gebrauchsmuster, die nach diesem Gesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet oder das übrige…