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Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.
Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
| 1. | bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb | |
| 100 mm beim Grundmaß der Spurweite | ||
| von 1.000 mm, | ||
| 50 mm beim Grundmaß der Spurweite | ||
| von 750 mm, | ||
| 2. | bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb | |
| 80 mm beim Grundmaß der Spurweite | ||
| von 1.000 mm, | ||
| 40 mm beim Grundmaß der Spurweite | ||
| von 750 mm. |
Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.
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