§ 8 Abs. 3 EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Bauwerke müssen beim Neubau und bei der Erneuerung mindestens für Radsatzlasten von 25 t und für Fahrzeuggewichte je Längeneinheit von 8 t/m bemessen werden.…
§ 19 Abs. 1 EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Bei stillstehenden Fahrzeugen, deren Radsatzabstände 1.500 mm nicht unterschreiten, sind Radsatzlasten bis zu 18 t I bis zu 16 t und Fahrzeuggewichte je…
§ 17 Abs. 1 BOStrabVerordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
Der Oberbau muß die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte ohne bleibende Verformung…
§ 36 Abs. 1 EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Radsatzlast und das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der Fahrzeuge dürfen nicht größer sein, als es für die zu befahrende Bahnstrecke zugelassen ist.