§ 21 Abs. 2 EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 6. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Räder und Radsätze die Fahrzeuge im Gleis…
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Bahnräumer,
Anlage 1 Nr. 6 FzTVVerordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung
Fotografien der auf ein Rad montierten Gleitschutzeinrichtung, auf denen die Radinnenseite, die Radaußenseite und die Lauffläche erkennbar sind.