§ 21 Abs. 2 EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 6. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Räder und Radsätze die Fahrzeuge im Gleis…
Anlage 1 Nr. 6 FzTVVerordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung
Fotografien der auf ein Rad montierten Gleitschutzeinrichtung, auf denen die Radinnenseite, die Radaußenseite und die Lauffläche erkennbar sind.
Art. 2 Abs. 2 Buchst. i 32026R1738VERORDNUNG (EU) 2026/1738 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juli 2026 über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2019/1020 und (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
für Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind, der Klasse L1e-A gemäß Anhang I Kriterium 9 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder der Klasse L1e-B gemäß…