ESchG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 ESchGFreiwillige MitwirkungGesetz zum Schutz von Embryonen § 9§ 11 Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken. § 9§ 11