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Mit der Genehmigung oder vorläufigen Erlaubnis erhält die Ersatzschule das Recht, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Aufnahme und Entlassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sind der für den Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers zuständigen Gemeinde oder der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Stelle anzuzeigen.
Ist die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine öffentliche Schule an Voraussetzungen gebunden, so sind diese auch von der Ersatzschule zu beachten. Beim Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers ist die Ersatzschule der öffentlichen Schule gleichgestellt. Nach § 101 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW werden auch die von vorläufig erlaubten Ersatzschulen ausgestellten Zeugnisse beim Schulwechsel anerkannt.
Die Erteilung von Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Durchführung von Prüfungen richten sich nach den für die öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften (§ 49 SchulG sowie die Verordnungen zu § 52 SchulG), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Schulen im Sinne des § 100 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW.
Die Festlegung der Ferien soll sich nach der jährlichen Ferienordnung des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums richten. Abweichungen sind der Schulaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.
Wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule bedürfen der Genehmigung.
Die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Leiterin oder Leiter, stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter sowie Lehrerin oder Lehrer an der…
Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 1 bis 4 des Schulgesetzes sind auf Wunsch des Schulträgers Ausbildungsschulen. Der Schulträger meldet seinen…
In den Bescheid über die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule sind die in § 1 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, b und h…
An die Stelle des Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 1 tritt ein Arbeitsverhältnis mit dem…
Die Schulaufsicht über Ersatzschulen wird von der für die entsprechenden öffentlichen Schulen zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.