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Beim Trägerwechsel richtet sich das Erlöschen der Genehmigung oder ihr Übergang auf den neuen Schulträger nach § 104 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes NRW. § 1 Absatz 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 5 Buchstabe a, c und d gelten entsprechend. Einem zulässigen Trägerwechsel stimmt die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von längstens drei Monaten nach Eingang der vollständigen, eine schriftliche Einverständniserklärung des bisherigen Schulträgers einschließenden Unterlagen zu und teilt dem Antragsteller den Zeitpunkt des Übergangs auf den neuen Schulträger mit. Andernfalls teilt die obere Schulaufsichtsbehörde dem Antragsteller gemäß § 104 Absatz 5 Satz 2 des Schulgesetzes NRW den Zeitpunkt des Erlöschens der Genehmigung mit.
Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern von Schulen in freier Trägerschaft vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten fort. Deren…
Die Genehmigung von Sekundarschulen gemäß § 17 a SchulG bedarf bis zum Ablauf des Schuljahres 2015/2016 der Zustimmung des Ministeriums. Red. Hinweis: Artikel 2…
Der Schulträger hat Veränderungen der in Absatz 1 genannten Festlegungen, der Erhebung von Schulgeld, die Hinzunahme eines oder mehrerer sonderpädagogischer…
Wechselt eine Lehrerin oder ein Lehrer, eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter…
Für den Wechsel einer Lehrerin oder eines Lehrers mit einer Unterrichtsgenehmigung nach § 9 an einer Waldorfschule oder einer Waldorfförderschule zu einem…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Schulträger fassen die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse mit Wirkung spätestens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.