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Der dem Schulträger obliegende Nachweis, dass die Lehrerin oder der Lehrer über die nach § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW erforderliche Eignung als Schulleiterin oder Schulleiter einer Schule verfügt, kann auch durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW in einem Feststellungsverfahren erbracht werden. Der Schulträger beantragt unter Vorlage der Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 sowie eines Leistungsberichts, der die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers nach Maßgabe des § 61 Absatz 5 und 6 des Schulgesetzes NRW sowie § 5 Absatz 3 Satz 3, 4 und 5 darlegt, bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens Schulleitung. Diese entscheidet über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und über die Schulleitungseignung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
Zum Feststellungsverfahren nach Absatz 1 werden Lehrerinnen und Lehrer zugelassen, wenn
ihre Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder genehmigt worden ist und ihre Befähigung die Anforderungen des § 61 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW erfüllt oder ihnen gleichwertig ist,
sie aufgrund einer nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigten oder genehmigten Tätigkeit über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügen, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorausgesetzt werden, und
sie eine Schulleitungsqualifizierung bezogen auf die in § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW genannten Eignungsvoraussetzungen in Form
einer Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 104 Stunden Dauer an einer Weiterbildungseinrichtung oder
eines mindestens zweisemestrigen, auf Führung und Management ausgerichteten Zusatzstudiums an einer Hochschule absolviert haben.
Die Schulleitungsqualifizierung hat Inhalte aus den Bereichen schulinterne und -externe Kommunikation und Kooperation, Personalmanagement, Gestaltung und Qualitätsentwicklung von Schule und Unterricht sowie Recht und Verwaltung und sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Übung zu vermitteln. Für die Anrechnung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung auf die nach Satz 1 Nummer 2 vorausgesetzte Unterrichtspraxis gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.
Die Entscheidung, ob die Lehrerin oder der Lehrer über die nach § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW erforderliche Eignung für die Leitung einer Schule verfügt, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage der nach Absatz 1 und 2 vom Schulträger vorzulegenden schriftlichen Unterlagen.
Eine Gleichwertigkeit der Eignung für die Leitung einer Schule ist nicht gegeben, wenn die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers eindeutig hinter der nach § 61 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW für die Leitung einer vergleichbaren öffentlichen Schule erforderlichen Eignung zurücksteht. Der erfolgreiche Abschluss des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1 ersetzt nicht das im öffentlichen Schuldienst für eine Bewerbung um das Amt der Schulleitung vorausgesetzte Eignungsfeststellungsverfahren.
Für den Nachweis der für die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter einer Schule erforderlichen Eignung durch gleichwertige freie Leistungen ist Voraussetzung, dass die Lehrerin oder der Lehrer über eine einschlägige berufliche Erfahrung im Umfang der Dienstzeiten verfügt, die im öffentlichen Schuldienst für die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin oder zum stellvertretenden Schulleiter nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden. Der oberen Schulaufsichtsbehörde ist überdies ein Leistungsbericht der Schulleitung vorzulegen. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. Hinweis: § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 tritt am 1. August 2022 in Kraft. (siehe § 15 Satz 2)
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Über die Anforderungen des Absatzes 5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59) erforderlich…
Die Schulleiterin oder der Schulleiter
Der dem Schulträger obliegende Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nach…
zu der Schulleitung, der stellvertretenden Schulleitung und den Lehrerinnen und Lehrern
eines den fachlichen Anforderungen gemäß § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes in Verbindung mit der Lehramtszugangsverordnung entsprechenden Studienabschlusses in…
Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.