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Die obere Schulaufsichtsbehörde erteilt auf Antrag des Schulträgers eine befristete Unterrichtsgenehmigung, wenn und soweit
aufgrund der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers an einer vergleichbaren öffentlichen Schule lediglich eine befristete Tätigkeit möglich wäre.
Bei der Unterrichtspraxis zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte aber mit mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit sind entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.
Die befristete Unterrichtsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung verbunden werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht…
Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 kann nur zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrerinnen oder Lehrern öffentlicher Schulen zu einer…
eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde,
In den Bescheid über die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis der Ersatzschule sind die in § 1 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, b und h…
Die Schulaufsichtsbehörde kann zulassen, dass der Unterricht in begrenztem Umfang in Form selbstgesteuerten Lernens erteilt wird. Die Genehmigung setzt…
den Umfang der Beschäftigung und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.