§ 2 EStrCHEVRegAusfG
Verordnungsermächtigungen
§ 2 EStrCHEVRegAusfG
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
§ 2 EStrCHEVRegAusfG
1. das in § 1 Absatz 2 Satz 1 anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der Ruhestandsbezüge nach Schweizer Recht zu bestimmen;
§ 2 EStrCHEVRegAusfG
2. die Zuständigkeit nach Nummer 1 auf das Bundeseisenbahnvermögen zu übertragen.