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Ist das Bundeseisenbahnvermögen nach Artikel 9 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953 (Vertragsgesetz vom 31. März 2020 (BGBl. 2020 II S. 251, 253)) verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, die vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund der Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 1 der Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August 1953 dauerhaft in der Schweiz eingesetzt waren und nach Eintritt in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz oder der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein behalten, sowie die von deren Hinterbliebenen an die Lebenshaltungskosten der Schweiz anzupassen, so weicht das Bundeseisenbahnvermögen insoweit nach Maßgabe von Absatz 2 und der Rechtsverordnung nach § 2 vom Beamtenversorgungsgesetz ab.
Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 wird dadurch vorgenommen, dass die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Versorgungsbezüge in der Höhe erhält, auf die nach Schweizer Recht vor Abzug von Steuern ein Anspruch bestünde. Dies gilt nicht, wenn die zu dem jeweils gültigen, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurs in Schweizer Franken umgerechneten Bezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung höher sind. Die nach Satz 1 und 2 angepassten Bezüge werden in Schweizer Franken zu dem am Zahltermin gültigen, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzkurs ausgezahlt.
Die Artikel 84 und 85 sowie Anhang V Artikel 29 gelten entsprechend.
Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder…
INHALTSVERZEICHNIS Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften Art. 1 Kapitel 2: Ruhegehalt und Abgangsgeld Abschnitt 1: Ruhegehalt Art. 2 bis 11 Abschnitt 2:…
Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden…
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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