Art. 60 Abs. 11 32025R2643VERORDNUNG (EU) 2025/2643 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Mit Ablauf des Zeitraums, für den der Versorgungskrisenzustand aktiviert oder verlängert wurde, oder mit seiner vorzeitigen Beendigung endet umgehend die…
§ 1 Abs. 2 ESVGVersorgungskrise
Die Bundesregierung hat die Versorgungskrise unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind.
§ 3 Abs. 5 EnSiGGesetz zur Sicherung der Energieversorgung
Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen erst angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen erforderlich ist. Sie sind…
§ 11 Abs. 2 ESVGErmächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
Soweit es zur Vorsorge für eine Versorgungskrise geboten ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften…
Art. 61 Abs. 1 32025R2643VERORDNUNG (EU) 2025/2643 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Wird der Versorgungskrisenzustand gemäß Artikel 60 aktiviert und ist dies zur Bewältigung der Versorgungskrise in der Union erforderlich, so kann die Kommission…