Erwägungsgrund 61 32025R2643
Um ihre Aufgaben möglichst effizient erfüllen zu können, sollte eine SEAP ab dem Tag, an dem der Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung der SEAP rechtswirksam wird, eine Rechtspersönlichkeit besitzen und in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit verfügen. Eine SEAP sollte auch in assoziierten Ländern und der Ukraine, wenn diese Mitglieder der SEAP sind, über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit verfügen. Sie sollte einen satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben.