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Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland trägt zu gleichen Teilen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die folgenden Kosten des Streitbeilegungsverfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung:
die Auslagen der unabhängigen oder sonst benannten Personen entsprechend einem Betrag in Höhe des Durchschnitts des üblichen Erstattungsbetrags für hochrangige Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten und
das Honorar für die unabhängigen oder sonst benannten Personen in Höhe von höchstens 1 000 Euro pro Person und pro Tag für jeden Sitzungstag des Beratenden Ausschusses.
Die den betroffenen Personen entstandenen Verfahrenskosten werden von der Bundesrepublik Deutschland nicht ersetzt.
Abweichend von Absatz 1 trägt die betroffene Person die dort genannten Kosten der betroffenen Mitgliedstaaten, soweit die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Kostentragung durch die betroffene Person nach den Nummern 1 und 2 zustimmen.
Die Mitgliedstaaten verzichten gegenseitig auf alle Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, mit Ausnahme…
Außer in den in Absatz 2 genannten Fällen und sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart haben, werden die…
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit…
zu den entsprechenden Beträgen in den Währungen der betroffenen Mitgliedstaaten;
Die für die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben b) und c) anfallenden Kosten trägt der ersuchende Mitgliedstaat. Die übrigen Kosten werden — soweit sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.