§ 3 Abs. 1 EU-VSchDGZentrale Verbindungsstelle
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394.
Erwägungsgrund 1 32020D0369BESCHLUSS (EU) 2020/369 DER KOMMISSION vom 4. März 2020 zur Ermächtigung von Einrichtungen, die Verbraucherinteressen und Unternehmerinteressen auf Unionsebene vertreten, eine externe Warnmeldung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates abzugeben (Text von Bedeutung für den EWR)
In der Verordnung (EU) 2017/2394 ist festgelegt, wie die von den Mitgliedstaaten für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen als…
§ 72 LFGBLebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit der…
Art. 27 Abs. 2 Buchst. a 32026R0697VERORDNUNG (EU) 2026/697 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2026 über die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden, die für die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zuständig sind
fungiert als zentrale Kontaktstelle für die betroffene Durchsetzungsbehörde;
§ 1 Nr. 1 ZV-VSchDG NRWVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in der Nummer 17 des Anhangs der Verordnung (EU)…