Erwägungsgrund 27 32026R0697
Strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten sollten von der Anwendung dieser Verordnung nicht berührt werden. Folglich sollten der Beschluss 2008/976/JI des Rates, der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates und die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates insoweit Vorrang vor der vorliegenden Verordnung haben, als die betreffende unlautere Handelspraktik in den Anwendungsbereich jener Rechtsakte fällt.