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Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Nummer 4 und 7 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) in der jeweils geltenden Fassung ist
im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in der Nummer 17 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsvorschriften
für den Bereich der privaten Rundfunkveranstalter die Landesanstalt für Medien und
für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Staatskanzlei,
in den übrigen Fällen die Bezirksregierung Düsseldorf für das ganze Land.
im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen sowie aller aufgrund dieser Verordnung erlassenen, unmittelbar…
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist.
Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG. NRW. ist die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.
Zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen für die Organisation der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben ist…
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.