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Die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht werden im Saarland von dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wahrgenommen.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ist für die Entgegennahme von Auskunftsersuchen zuständig, die von der Empfangsstelle gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht zur Beantwortung weitergeleitet werden.