Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Vom 22. April 1975
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 EuAuskÜbkGZustV SL
§ 2 EuAuskÜbkGZustV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen