Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Länderbeobachter hat die Aufgabe, den Bundesrat bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (BGBl. II S. 753), Artikel 23 GG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2086), dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313) und der gem. § 9 EUZBLG getroffenen Bund-Länder-Vereinbarung[1] in der jeweils gültigen Fassung zu unterstützen und die Länder über für sie bedeutsame Vorgänge im Bereich der Europäischen Union zu informieren.
Dem Länderbeobachter obliegt vor allem,
an den Tagungen des Rates der Europäischen Union, des Ausschusses der Ständigen Vertreter und den diesbezüglichen Besprechungen der deutschen Delegation am Sitzungsort teilzunehmen und zu berichten,
an den übrigen Gremien des Rates und denen der Kommission, an denen Repräsentanten der Mitgliedstaaten teilnehmen können und für die der Bundesrat keine Ländervertreter benannt hat, teilzunehmen, wenn Zuständigkeiten der Länder oder ihre wesentlichen Interessen betroffen sind, und zu berichten,
ergänzend zu der Unterrichtung des Bundesrates, die durch die Bundesregierung und die Ländervertreter erfolgt, in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Verbindungsbüros der Länder in Brüssel auf Grund unmittelbarer Kontakte zu den Einrichtungen der Europäischen Union und zu Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung weitere Informationen zu beschaffen,
die Tätigkeit der Ländervertreter nach § 6 EUZBLG zu unterstützen.