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Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung und die weiteren haupt- und nebenamtlichen Beamten und Angestellten des höheren und des gehobenen Dienstes werden nach Bericht der Landesministerin oder des Landesministers, die oder der den Vorsitz des Bundesratsausschusses für Fragen der Europäischen Union führt, von der Europaministerkonferenz benannt.
Die Benennung erfolgt für vier Jahre.
Wiederbenennung ist möglich,
ein Wechsel der entsendenden Länder ist anzustreben. Ein gleichzeitiger Wechsel aller Bediensteten des höheren Dienstes soll dabei nach Möglichkeit vermieden werden.
Die in Absatz 1 a) genannten hauptamtlichen Bediensteten werden an das Ministerium des Landes, bei dem der Länderbeobachter eingerichtet ist, abgeordnet.
Die nebenamtlichen Bediensteten des Länderbeobachters bleiben Dienstkräfte des entsendenden Landes.
Die übrigen Dienstkräfte werden auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung eingestellt.
Dem Land, das eine Beamtin oder einen Beamten für eine hauptamtliche Tätigkeit abordnet, zahlen die übrigen Länder für die Abordnungszeit nach dem Schlüssel des Artikels 4 Nr. 2 einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 von Hundert der jeweils zustehenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzuwendung.
Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der Landesministerin oder dem Landesminister, die oder der den Vorsitz des Bundesratsausschusses für Fragen der Europäischen Union führt. Die Europaministarkonferenz kann Empfehlungen zur Ausfüllung dieses Abkommens geben.
Die Dienstkräfte des Länderbeobachters erhalten die oberstbehördlichen Stellenzulagen nach den für das Land, bei dem der Länderbeobachter eingerichtet ist, maßgebenden Vorschriften.
Dienstkräfte des Länderbeobachters mit dienstlichem Wohnsitz in Brüssel erhalten Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes.