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Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen über den Beobachter der Länder bei den Europäischen Gemeinschaften vom 27. Oktober 1988.
Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Es kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Ländern.
In diesem Fall bleibt das Abkommen unter den übrigen Vertragsschließenden in Kraft.