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Anträge der Erzeugerorganisationen und der Nichtmitglieder nach Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 müssen neben dem Namen und der Anschrift des Antragstellers sowie seiner Bankverbindung enthalten: für die die Gewährung einer Unionsunterstützung beantragt wird.
Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse, in Tonnen und Bestimmungszweck nach § 4, jeweils getrennt für jedes Erzeugnis,
vor der Reifung geerntete oder nicht geerntete Fläche je Erzeugnis in Hektar
Dem Antrag sind beizufügen:
im Fall von Marktrücknahmen ein Nachweis über die Verwendung der im Antrag genannten Erzeugnisse entsprechend dem im Antrag angegebenen Bestimmungszweck,
im Fall von Ernte vor der Reifung oder Nichternte ein Nachweis über die im Antrag angegebenen vor der Reifung geernteten oder nicht geernteten Flächen je Erzeugnis in Hektar.
Die Landesstelle kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen reichen die operationellen Programme bei…
der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann, soweit die Vergabe der…
die Erklärung, Die zuständige Landesstelle kann zusätzliche Angaben sowie Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag erforderlich ist.
Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.