Erwägungsgrund 50 32021R2115
Die Mitgliedstaaten sollten für auf die unterschiedlichen Erzeugungsarten zugeschnittene landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste sorgen, um die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistung landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, einschließlich Digitalisierung, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Betriebsberatungsdienste sollten den Landwirten und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Normen, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthaltenen Normen, die für Landwirte und andere GAP-Begünstigte, einschließlich Genossenschaften, gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser, nachhaltiger Einsatz von Pestiziden, Nährstoffbewirtschaftung sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen ergeben. Beratung sollte auch für das Risikomanagement und die Innovationsförderung für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten entstehender operationeller Gruppen der EIP, unter Erfassung und Nutzung innovativer Ideen von der Basis, zur Verfügung gestellt werden. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten alle öffentlichen und privaten Berater und Beratungsnetze im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems — AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können.