§ 15 Abs. 4 SächsLVOSächsische Laufbahnverordnung
Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission…
§ 11 Abs. 1 RAZEignPrVVerordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung und stellt auf Grund des Gesamteindrucks der in der…
§ 3 Abs. 2 HeilBGlWÜGDV SLVerordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes in den akademischen Heilberufen Vom 9. Mai 2005
Einzelne Prüfungsteile sind zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen. Eine Prüfungsnote wird nicht erteilt, sondern lediglich die Feststellung getroffen, ob…
§ 6 Abs. 5 BerufsQualV SL 2025Verordnung über die Studienberechtigung für die staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch besondere berufliche Qualifikation Vom 12. März 2025*)
Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden von den Mitgliedern der Fachkommission nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, die mündlichen Prüfungsleistungen von…
§ 14 Abs. 2 BQFG - SLGesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Saarland (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland, BQFG - SL) Vom 16. Oktober 2012*
Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Arbeitsproben,…