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Für jede Approbationsbewerberin oder jeden Approbationsbewerber ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss: Die Unterschrift kann auch elektronisch erfolgen.
Personalien der Approbationsbewerberin oder des Approbationsbewerbers,
Besetzung der Sachverständigenkommission,
Anwesende gemäß § 3 Abs. 5,
Prüfungsthemen,
Beginn und Ende der Gleichwertigkeitsprüfung,
Ergebnis der fachlichen Eignung einschließlich der deutschen spezifischen Fachsprache. Die deutsche Sprache muss außerdem im fachlichen Kontext so beherrscht werden, dass Missverständnisse, insbesondere im Hinblick auf die Kommunikation mit Kolleginnen oder Kollegen, dem Pflegepersonal, Patientinnen oder Patienten und Angehörigen, ausgeschlossen sind,
Ort, Datum und Unterschrift der Mitglieder der Sachverständigenkommission.
Einzelne Prüfungsteile sind zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen. Eine Prüfungsnote wird nicht erteilt, sondern lediglich die Feststellung getroffen, ob die Sachverständigenkommission die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes als gegeben erachtet. Hält die Sachverständigenkommission die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nicht für nachgewiesen, sind die im Einzelfall hierfür maßgeblichen Gründe im Prüfungsprotokoll eingehend darzulegen.
Das Protokoll ist dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz von der oder dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen nach der Gleichwertigkeitsprüfung zuzuleiten.