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Die Hochschulzugangsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie umfasst nach näherer Festlegung durch die Absätze 2 und 4 die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die für das Studium in dem gewählten Studiengang erforderlich sind. Dabei sind die in der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen besonders zu berücksichtigen. Die Hochschulen bieten für die Hochschulzugangsprüfung geeignete Informationen und Vorbereitungsmöglichkeiten an.
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Arbeit unter Aufsicht, für die jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung stehen. Die Arbeit wird aus den Fachgebieten des Studiengangs, den die Bewerberin/der Bewerber anstrebt, gestellt, wobei drei Themen zur Wahl stehen.
Wird die Arbeit nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Hochschulzugangsprüfung nicht bestanden. In diesem Fall entfällt die mündliche Prüfung.
In der mündlichen Prüfung wird festgestellt, ob die Bewerberin/der Bewerber nach ihrer/seiner Persönlichkeit, ihren/seinen geistigen Fähigkeiten und ihrer/seiner Motivation für das Studium des angestrebten Studiengangs geeignet ist. Die in der Berufsausbildung erworbenen und für den angestrebten Studiengang verwertbaren Erfahrungen und Fähigkeiten sind angemessen zu berücksichtigen. Die mündliche Prüfung soll 30 bis 60 Minuten dauern; sie kann auch praktische Teile enthalten. Jede Bewerberin/Jeder Bewerber wird einzeln geprüft.
Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden von den Mitgliedern der Fachkommission nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, die mündlichen Prüfungsleistungen von allen Mitgliedern der Fachkommission abgenommen und bewertet. Das einheitliche Votum der beiden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann nicht überstimmt werden.
Über die schriftliche und mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen. In dem Protokoll über die schriftliche Prüfung sind insbesondere die Prüfungszeit, die Namen der Aufsicht führenden Personen und besondere Vorkommnisse festzuhalten. Das Protokoll ist von den Aufsicht führenden Personen zu unterschreiben. Das Protokoll über die mündliche Prüfung enthält insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Fachkommission, die Prüfungsaufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis. Diese Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Fachkommission zu unterschreiben.