§ 10 Abs. 2 EUROCONTROLVorRVVerordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel
Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Zusatzprotokoll für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
Art 5 Abs. 2 EUROCONTROLÜbkNFProtGGesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1997 zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“
Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel II Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
§ 3 Abs. 3 EUROCONTROLVorRV 2Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"
Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Art 5 Abs. 1 EUROCONTROLÜbkÄndProtGGesetz zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Art 3 Abs. 1 EUROCONTROLÜbkGGesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.