Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Bundeszentralamt für Steuern erstattet an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer die EUROCONTROL von dem Unternehmer nach § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmt sind, in Rechnung gestellte und von EUROCONTROL bezahlte Umsatzsteuer, wenn der Steuerbetrag im Einzelfall 50,-- DM übersteigt. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen.
Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in Betracht kommenden Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt einer Rechnung, spätestens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz an EUROCONTROL bewirkt worden ist, zu stellen.
Wird dem Antrag nicht entsprochen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Mindert sich der Steuerbetrag, so hat EUROCONTROL hiervon das Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich zu unterrichten.
Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur…
Der Antrag auf Erstattung ist unter Angabe der in Betracht kommenden Arbeitnehmer sowie des für diese zuständigen Finanzamts spätestens bis zum Ablauf des…
Die Anträge nach den Absätzen 1 und 4 sind jeweils mindestens zwei Monate vor dem jeweiligen Auszahlungstermin an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu…
Steuerentlastungen nach den vorstehenden Bestimmungen werden nur gewährt, soweit die anderen Mitgliedstaaten von EUROCONTROL entsprechende Steuerentlastungen…
Die Vergütung ist unter Beifügung der in Betracht kommenden Rechnungen für jede Schule gesondert beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Der Antrag ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.