EuSchulAuslVorRV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 EuSchulAuslVorRVVerordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland § 1Schlußformel Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. § 1Schlußformel