Art 3 EuVtrÜbkProtG
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 3 des Ersten Protokolls.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 3 des Ersten Protokolls.