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Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vorschriften der Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes über
Dieses Gesetz gilt für Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament in der Bundesrepublik Deutschland und für Mitglieder des Europäischen Parlaments,…
§ 50 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.
in der Bundesrepublik Deutschland oder
die Überschrift "Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments",
Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige politische Vereinigungen sinngemäß.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.